Satzung

Satzung des
Cannabis Social Club Weed-Express-Hamburg e.V.


Präambel
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Canna-
bisnutzer:innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich orga-
nisieren.
Ziel des Cannabis Social Club Weed-Express-Hamburg e.V. ist die Gründung
und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die gesetz-
liche Grundlage dafür vorhanden ist.
Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf, in Deutschland zurzeit noch verboten ist
und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die vorrangigen Aufgaben und Ziele des Vereins und
der Mitglieder zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabiskonsument:innen
und -patient:innen einzusetzen für:
– die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland
– eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik
– Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern, extern und auch an Schulen
sowie die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um im Falle einer Legali-
sierung schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder sichern zu können.
Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst.
Der Cannabis Social Club Weed-Express-Hamburg e.V. nimmt als Mitglieder volljährige Cannabisnutzer:innen auf,
die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit
und sich für eine Veränderung in der Drogenpolitik einsetzen wollen. Das umfasst sowohl medizinische
Anwender:innen, als auch Genusskonsument:innen.
In diesem Sinne gibt sich Cannabis Social Club Weed-Express-Hamburg e.V. folgende Satzung.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr.
1. Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club Weed-Express-Hamburg e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll ins Vereinsregister eingetragen werden
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter
legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen Sorten Cannabis ermöglicht
werden. Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte,
insbesondere für regulierte Cannabis-Märkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und ge-
sellschaftlichen Veränderungen ein.
Zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben. Der
Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von Canna-
bis, mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel. In diesem Sinne
betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit.
Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räu-
me sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Eine wissenschaftlich
fundierte Aufklärung, frei von Ideologien, ist dafür nötig. Der Verein
bietet Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen auch an
Schulen.
Der Club möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bie-
ten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit in sicheren Räu-
men nicht zu kurz kommen.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Cannabis Social Club Weed-Express-Hamburg e.V. können alle natürlichen und auch ju-
ristischen Personen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Am gemein-
schaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen. Ist die
Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die Cannabis als Medi-
zin gebrauchen, Vorrang. Ausdrücklich nimmt der Verein auch Mitgliedsanträge von Personen an, die
wegen einer Verurteilung für Cannabisbesitz, -anbau, -handel oder -schmuggel ohne Begleitdelikte
vorbestraft sind.
2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, be-
steht das Recht den Antrag der darauf folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese ent-
scheidet dann erneut und endgültig.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen
werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederver-
sammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied
rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
5. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemein-
schaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigem Ende aller Verpflichtun-
gen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden
Mitgliedsbeiträge festlegt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die
Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder
regelt.
3. Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäfts-
ordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversamm-
lung oder des Vorstands gebunden ist.
4. Bei der Sortenwahl und in der Versorgung werden die Mitglieder, die es nachweislich medizinisch
nutzen bevorzugt. Im Fall des Überschusses wird der Überschuss eingelagert. Der Vorstand schlägt
das weitere Vorgehen vor, über das die Mitgliederversammlung
abstimmt.
§5 Vereinsmittel
1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und ver-
folgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie ha-
ben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3. Einnahmen erzielt der Verein durch:
a) Beiträge
b) Veranstaltungserlöse
c) Verkauf von Fanartikeln
d) Spenden
4. Der Cannabisanbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und
längerfristige Investitionen, aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst
durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher
Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und
ggf. gesetzlich geregelter Abgaben.
5. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbaurat.
I. Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der
Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungs-
leitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ins-
besondere:
a) die Wahl des Vorstandes und des Anbaurats in geheimer Wahl
b) die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
d) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e) die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
f ) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g) der Erlass der Beitragsordnung und des Vereinszuschlages für Cannabisprodukte, die nicht Be-
standteil der Satzung sind
h) die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben
seitens des Vereins
i) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
j) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anbaurats
3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes
unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elek-
tronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht.
Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Ab-
sendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle.
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr
(Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist
oder der Vorstand sie einberuft.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der Mit-
glieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich
verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags statt-
zufinden.
5. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst.
6. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
7. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind
stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder
Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit
der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesord-
nungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.
II. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und
dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder
sind ehrenamtlich tätig.
2. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen,
dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzer:innen zu erweitern ist. Vorstandsmitglie-
der müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung
durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes
im Amt.
5. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich,
sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
6. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis
zu geben.
III. Der Anbaurat
1. Der Anbaurat besteht aus mindestens drei und höchstens acht
gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich
zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.
2. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf min-
destens zwei Jahre gewählt.
4. Die Aufgaben des Anbaurats sind:
a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus
b) Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern
c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte
5. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein
Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
6. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederver-
sammlung und des Vorstandes gebunden.
7. Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Be-
schluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.
§7 Satzungsänderung und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung
sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmbe-
rechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder.
3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder der Mitgliederversammlung.
4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben
werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitglie-
derversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederver-
sammlung mitzuteilen.
5. Bei Auslösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen
an folgenden Verein:
– Aktive Suchthilfe e. V.


Hamburg, den 15.08.2023